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Die Übereignung nach §§ 931, 929 S. 1 BGB

Den Abschluss der Übereignungstatbestände in den §§ 929 ff. BGB macht § 931 BGB. Dieser Übereignungstatbestand steht nicht sonderlich im Fokus der universitären Ausbildung, gleichwohl ist er essentiell für einen vollständigen Überblick über die verschiedenen Übereignungsarten. Dieser Artikel soll dir insoweit alles Relevante zu § 931 BGB nahebringen und dir gleichzeitig dabei helfen, die Norm in ihren sachenrechtlichen Kontext einzuordnen.

Schema, § 931 BGB

Für einen ersten Überblick ist das Schema des § 931 BGB unerlässlich.

I. Einigung

II. Abtretung der Herausgabeanspruchs

III. Einigsein

IV. Berechtigung

Im Detail

Allgemeines

Es kann Situationen geben, in denen der Eigentümer einer Sache nicht mehr ihr unmittelbarer Besitzer ist. Typischerweise ist das die Konsequenz von Miet- oder auch Leihverträgen. Aber ebenso tritt diese Disparität auch bei Verwahr- oder Pachtverträgen auf. In solchen Konstellationen wäre es, wie bei § 930 BGB auch, äußerst unpraktisch, wenn die Sache zur Übereignung übergeben werden müsste im Sinne des § 929 S. 1 BGB. So wäre es beispielsweise im Mietrecht bereits eine vertragliche Pflichtverletzung, wenn die Sache dem Mieter weggenommen würde, um sie dem Erwerber auszuhändigen.

Folglich hat der Gesetzgeber § 931 BGB entworfen, der sich genau diese Situationen abdecken soll. Im Ergebnis wird wieder Vieles mit den anderen Übereignungstatbeständen gleichlaufen. Dennoch dürfen die Unterschiede nicht aus den Augen verloren werden.

I. Einigung

Auch § 931 BGB setzt eine Einigung der Parteien über die Übertragung des Eigentums an der Sache voraus. Diese ist aufgrund des Trennungs- und Abstraktionsprinzips nicht identisch mit dem später geschlossenen Abtretungsvertrag. Viel mehr handelt es sich um eine dingliche Einigung, die losgelöst ist von der schuldrechtlichen Ebene, bei der aber dennoch die üblichen Problemkreise von Willenserklärungen zu beachten sind.

II. Abtretung des Herausgabeanspruchs

Da der Publizitätsakt in Form der Übergabe bei § 931 BGB entfällt, muss auf einen anderen ausgewichen werden. Der Gesetzgeber spricht insoweit von der Abtretung des Herausgabeanspruchs. Mit Herausgabeanspruch sind dabei insbesondere die schulrechtlichen Herausgabeansprüche, beispielsweise § 546 I BGB, gemeint.

Wichtig! Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB ist nicht abtretbar. Es handelt sich hierbei um einen Anspruch, der streng akzessorisch mit dem Eigentum ist und mithin nur durch eine Übereignung übertragen werden kann. Die Abtretung ist bei § 931 BGB jedoch gerade die Voraussetzung der Übereignung. Folglich kann sich § 931 BGB nicht auf den Anspruch aus § 985 BGB beziehen.

Die Abtretung richtet sich nach § 398 BGB. Für den Publizitätsakt in § 931 BGB ist jedoch nicht der Erfolg der Abtretung maßgeblich, sondern es genügt der nach außen erkennbare Abschluss des Abtretungsvertrages.

Ebenfalls zu beachten ist, dass sich die Abtretung auch auf deliktische Herausgabeansprüche wie beispielsweise §§ 823 I, 249 I BGB beziehen kann. Dadurch kann also auch derjenige, dessen Sache gestohlen wurde, noch eine Übereignung über die §§ 929 S. 1, 931 BGB vornehmen.

III. Einigsein

Regelmäßig werden sich die Parteien in Klausuren auch nach einer zeitlichen Zäsur zwischen Einigung und Abtretung noch einig sein. Folglich genügt hier regelmäßig eine knappe Feststellung, dass dies immernoch der Fall ist. Sollte es einmal nicht so sein, scheitert an diesem Punkt die Übereignung.

IV. Berechtigung

Auch die Übereignung nach den §§ 929 S. 1, 931 BGB darf nur der verfügungsbefugte Eigentümer (§ 903 BGB) bzw. der nach § 185 I BGB Ermächtigte vornehmen. Sollte ein Nichtberechtigter übereignen wollen, richtet sich diese Übereignung nach § 934 BGB, der den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten im Fall des § 931 BGB regelt. In diesem Zusammenhang wird dann auch relevant, ob die Abtretung gem. § 398 BGB auch tatsächlich erfolgreich war.

Zusammenfassung

Es lässt sich abschließend zusammenfassen, dass die Prüfung der §§ 929 S. 1, 931 BGB den übrigen Übereignungstatbeständen der §§ 929 ff. BGB sehr stark ähnelt. Der entscheidende Unterschied findet sich im Publizitätsakt, der hier durch eine – wenn auch nur vermeintliche – Abtretung erfüllt wird. Bei einer Übereignung durch einen Nichtberechtigten ist des Weiteren auf § 934 BGB einzugehen, wozu es einen gesonderten Beitrag gibt.

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