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Der rechtfertigende Behandlungsabbruch

rechtfertigende behandlungsabbruch

Regelmäßig findet sich medizinisches Personal in schwierigen moralischen Dilemmas wieder. Auf der einen Seite ist es verpflichtet, Menschenleben zu retten und lebenserhaltende Maßnahmen aufrechtzuerhalten. Andererseits gibt es auch Situationen, in denen es moralisch naheliegt, diese lebenserhaltenden Maßnahmen abzubrechen. Medizinisches Pflegepersonal – und die Angehörigen der entsprechenden Patienten – bewegten sich bei derartigen Entscheidungen jedoch nicht nur in moralischen Grauzonen, sondern auch in rechtlichen. In diesem Artikel soll der rechtfertigende Behandlungsabbruch vorgestellt und sein Aufbau aufgezeigt werden.

Eine Frage der Klassifizierung

In der strafrechtlichen Prüfung ist eine der ersten Fragen, ob ein strafrechtlicher Erfolg aufgrund einer aktiven Handlung oder eines Unterlassens eintrat. Diese Differenzierung ist nicht nur ein rein formaler Unterschied, sondern kann auch von strafbegründender Relevanz sein. Nach § 13 I StGB ist ein Unterlassenstäter nämlich nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, den Erfolg abzuwenden. Kurzum also, wenn er eine Garantenstellung innehat.

Ein Patientenverhältnis im Rahmen eines Krankenhausaufenthaltes dürfte zwar grundsätzlich eine Garantenstellung des Pflegepersonal gegenüber des Patienten begründen, dennoch ist die Klassifizierung eines Behandlungsabbruchs eine interessante rechtliche Problematik. Dem klassischen Behandlungsabbruch dürfte regelmäßig das Szenario eines schwer erkrankten Patienten zu Grunde liegen, der nur äußerst geringe Heilungschancen aufweist und lediglich noch aufgrund lebenserhaltender Geräte überlebt. Häufig haben diese Patienten kein Bewusstsein mehr und werden nur noch im gerade-lebensfähigen Zustand gehalten.

Stellt nun das Krankenhauspersonal auf Grundlage einer Patientenverfügung die Beatmungsmaschine ab, liegt darin zunächst einmal eindeutig eine Handlung. Das genügt insbesondere der naturalistischen Handlungslehre, die grundsätzlich bei jeder willentlichen Muskelanspannung eine aktive Handlung annimmt.

Die überwiegende Meinung stellt hingegen auf den Schwerpunkt der Handlung ab. Dieser ist hierbei normativ-wertend zu bestimmen. Bei Behandlungsabbrüchen lohnt sich insoweit das Betrachten einer vergleichbaren, wenn auch fiktiven Situation: In dem Beispiel würde der Patient nicht durch lebenserhaltende Maschinen am Leben gehalten werden, sondern viel mehr durch einen Arzt, der regelmäßig eine Pumpe betätigt. Würde nun der Arzt mit dem Pumpen aufhören und der Patient in Folge dessen versterben, wäre wohl unumstritten ein Unterlassen anzunehmen. Schließlich hörte der Arzt mit der Weiterbehandlung auf.

Weshalb ein Wertungsunterschied gemacht werden soll, nur weil die Medizin nun keinen pumpenden Arzt mehr benötigt, sondern viel mehr auf Maschinen zurückgreift, erscheint fragwürdig. So liegt auch beim Abstellen der lebenserhaltenden Maschinen der Schwerpunkt der Handlung nicht auf dem Betätigen des Schalters, sondern viel mehr auf dem Einstellen der Weiterbehandlung – einem Unterlassen.

Prüfungsstandort

Insbesondere für Jurastudierende dürfte der Prüfungsstandort des rechtfertigenden Behandlungsabbruchs interessant sein. Auch wenn der Name dies bereits verrät, gibt es eine klausurrelevante Variation.

Grundsätzlich findet die Prüfung des rechtfertigenden Behandlungsabbruchs auf Ebene der Rechtswidrigkeit statt, da nach Ansicht der Rechtsprechung bei Vorliegen der unten aufgeführten Voraussetzungen eine Rechtfertigung anzunehmen sei. In Klausuren wird es einem regelmäßig jedoch nicht ganz so leicht gemacht werden. So könnte beispielsweise die Patientenverfügung gar nicht vom Patienten selbst erstellt worden sein, sondern von dessen Abkömmling, der bereits gierig auf die mögliche Erbschaft wartet. In derartigen Fällen fehlt es am objektiven Merkmal der wirksamen Patientenverfügung, was einen rechtfertigenden Behandlungsabbruch ausschließt. Handelt das Pflegepersonal dennoch auf Grundlage der Verfügung, könnte insofern ein Irrtum geprüft werden. Hieran schließt sich dann der bekannte Streit rund um Erlaubnistatbestands- und Verbotsirrtümer an.

Tatbestandsmerkmale

Wenn du also weißt, an welcher Stelle du in der Klausur Ausführungen zum rechtfertigenden Behandlungsabbruch anführen kannst, musst du als nächstes dessen Aufbau beherrschen.

Lebensbedrohliche Erkrankung

Ein rechtfertigender Behandlungsabbruch kann im Regelfall erst dann strafrechtlich relevant werden, wenn der Patient ohne die Behandlung keine oder nur geringe Überlebenschancen hätte. Darüberhinaus verlangt die Rechtsprechung jedoch auch noch eine geringe Gesamtheilungsmöglichkeit des Patienten bei potentieller Aufrechterhaltung der lebenserhaltenden Maßnahmen. Für die Klausur kannst du als groben Maßstab nehmen, dass der Patient zumindest lebensbedrohlich erkrankt sein musste.

Patientenverfügung, bzw. tatsächlicher oder mutmaßlicher Wille

Als Grundlage eines rechtfertigenden Behandlungsabbruchs ist im Regelfall eine wirksame Patientenverfügung nach § 1901a I i.V.m. den §§ 1901a ff. BGB vorauszusetzen. Wie oben bereits erwähnt, können in der Klausur – wie auch im echten Leben – an diesem Punkt einige Probleme auftreten. Aber auch wenn die Patientenverfügung nicht von potentiellen Erben gefälscht wurde, ist an dieser Stelle auch die Willensbildungsfähigkeit des Patienten im Zeitpunkt der Errichtung zu prüfen. Sowie, ob die Patientenverfügung bestimmt genug ist und etwaige Formvorschriften eingehalten wurden.

Liegt keine bzw. keine wirksame Patientenverfügung vor, hat der Betreuer nach § 1901a II BGB die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten zu ermitteln. Wichtig ist hierbei insbesondere in der Klausur, konkrete Anhaltspunkte aus dem Sachverhalt aufzugreifen. Auch § 1901a II 3 BGB betont die Relevanz früherer Aussagen des Betreuten oder dessen persönliche Wertvorstellungen, die häufig in Sachverhalten aufgeführt werden, bei der Entscheidung.

Medizinisches Handeln auf Basis des Willens

Zuletzt sind noch an das Handeln des Pflegepersonals spezielle Voraussetzungen zu knüpfen. So kann nur dann ein rechtfertigender Behandlungsabbruch vorliegen, wenn das Personal medizinisch handelt und gerade aufgrund der Verfügung oder des Willens des Patienten agiert. Der Begriff des medizinischen Handelns dürfte dabei innerhalb der Wortlautgrenzen wohl weit auszulegen sein. Zu beachten ist, dass derartige Definitionen im Laufe der Zeit durch die Rechtsprechung noch konkretisiert werden könnten.

Und wo wir schon von Rechtfertigungen sprechen: Was unterscheidet eigentlich die Notwehr vom Notstand?

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