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Ein Zurückbehaltungsrecht bei Hunden?

zurückbehaltungsrecht bei hunden

Haustiere sind im Rahmen von Urteilsbesprechungen immer ein recht prekäres Thema. Sie sind zwar nach § 90a BGB keine Sachen, werden rechtlich aber grundsätzlich wie solche behandelt. Jetzt lässt sich das in der Theorie durchaus gut hören und anwenden. Jedoch zeigen sich bei solchen Regelungen stets Probleme in der “echten” Welt. So dann eben auch vor Gericht. Eine spannende und durchaus auch klausurrelevante Frage tat sich in diesem Zusammenhang vor dem Amtsgericht Bad Homburg auf. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, enthält aber einen schönen und unter Umständen gut vertretbaren Ansatz.

Es dreht sich alles um die Pudelhündin namens Susi. Konkret bat ein Mädchen die Klägerin darum, die Hündin Susi auszuführen. Bei diesem Spaziergang gelangte Susi dann in den Besitz der Beklagten. Nun verlangt die Klägerin ihre Pudelhündin heraus. Die Beklagte stützt sich jedoch auf ein Zurückbehaltungsrecht, weil sie an Susi Verwendungen im Sinne des § 994 (ob I oder II ist unklar) BGB tätigte und in Folge dessen einen Ersatzanspruch in Höhe von 1988,49DM geltend macht.

– AG Bad Homburg, Urteil vom 11.04.2002, Az.: 2 C 1180/01

Das Amtsgericht gab der Klägerin Recht und sprach ihr einen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB zu. Auch bestätigte das Gericht, dass die Beklagte kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen könne. Wie es dazu kam, und welcher wichtige Gedanke dahinter steht, erfährst du jetzt!

Takeaways für die Klausur

Zunächst stellte das Amtsgericht klar, dass auf Tiere gemäß § 90a BGB grundsätzlich die Regelungen für Sachen anzuwenden sind. Jedoch sind die Resultate auch stets im Lichte des Tierschutzgesetzes zu betrachten. Eine rein sachenrechtliche Betrachtung würde hierbei dem aus § 1 TierSchG abgeleiteten Grundsatz widersprechen. Demnach ist ein Tier ein Mitgeschöpf, dessen Leben und Wohlbefinden es zu schützen gilt. Nun sind Hunde – bekannterweise – sehr auf ihren Halter fixiert und neigen auch zu Verhaltensänderungen sowie andauernden Störungen, wenn sie von ihm getrennt werden. Unter diesen Gesichtspunkten hielt das Amtsgericht Bad Homburg eine Ausübung des Zurückbehaltungsrechts für rechtswidrig.

Ursprünglich verlangte die Klägerin Ersatz für eine notwendige Operation und darüberhinaus die aufgewendeten Kosten für die übliche Verpflegung einer Hündin, wie beispielsweise Hundefutter. Hier stellte das Amtsgericht noch knapp fest, dass eine notwendige Operation unter den § 994 BGB zu fassen ist, nicht jedoch die gewöhnlichen Erhaltungskosten eines Tieres. Im Ergebnis sprach das Amtsgericht der Beklagten eine Forderungssumme von – Achtung, es gab zwischendrin die Umstellung auf den Euro – 801,96€ zu.

Weitere Anmerkungen

Die Begründung des Gerichts ist logisch und nachvollziehbar. Spannend wird diese Thematik aber besonders dann, wenn es um andere Tiere geht, die eventuell nicht so sehr auf ihren Halter fixiert. Kann man bei einem Pferd ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen? Oder bei einem Papagei? Wenn man die Eigentümer fragt, wird wohl jeder sagen, dass er eine enge Bindung zu seinem Haustier hat.

Das OLG Braunschweig hat immerhin bereits entschieden, inwiefern ein Zurückbehaltungsrecht bei gewerbsmäßig gehaltenen Tieren Anwendung finden kann. Dazu aber mehr in einer folgenden Urteilsbesprechung!

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