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Die wirksame Willenserklärung

wirksame Willenserklärung

Das Fundament einer jeden zivilrechtlichen Klausur. Zugegeben, seltenst ein wahrer Schwerpunkt, aber dennoch absolutes Grundwissen für jeden Jurastudenten und jede Jurastudentin: Die Voraussetzungen einer wirksamen Willenserklärung.

Zunächst einmal muss zwischen dem objektiven und dem subjektiven Tatbestand einer Willenserklärung unterschieden werden. Diese kannst du dir aber leicht merken, da jeder objektive Tatbestand spiegelbildlich dazu seinen subjektiven Gegenpart aufweist. Konkret haben wir folgende Prüfungspunkte abzuarbeiten.

Objektive Tatbestände verlangen grundsätzlich immer eine objektive Betrachtungsweise. Zu Fragen ist also, wie ein außenstehender Zuschauer das Geschehen bewerten würde. Bei Willenserklärungen wird in diesem Zusammenhang auch häufig auf den sogenannten objektiven Empfängerhorizont nach §§ 133, 157 BGB abgestellt, also auf das, was ein objektiver Empfänger verstehen würde.

Die subjektiven Tatbestände fragen im Gegensatz dazu nach dem wirklichen Willen des Erklärenden. In Klausursachverhalten wird der wirkliche Wille des Handelnden – sofern relevant – angegeben werden.

Im Detail bedeutet das:

Beim Handlungswillen wird erörtert, ob der oder die Erklärende überhaupt eine Handlung vollziehen wollte. Wollte A seine Hand heben? Wollte B “ja” sagen?

Diese Frage klärst du zu Beginn aus der Sicht eines objektiven Empfängers, später dann unter 2. a., ob die Handlung tatsächlich gewollt war. Dieser subjektive Handlungswille ist beispielsweise dann nicht gegeben, wenn jemand aus Schreck seine Arme in die Luft reißt. Ein durchaus nennenswertes Problem findet sich in Drohkonstellationen: A droht B mit einer Waffe, damit dieser bei einer Auktion den Arm hebt. Was sich dahinter verbirgt, erfährst du /hier/.

Beim Rechtsbindungswillen stellt sich nach bejahtem Handlungswillen die Frage, ob der Erklärende sich mit seiner Handlung auch rechtlich relevant betätigen wollte. Auch hier wieder zunächst aus Sicht eines objektiven Empfängers und im Anschluss aus Sicht des Handelnden selbst. Das Lehrbuchbeispiel hierfür ist der Fall der Trierer Weinversteigerung: Während einer Weinversteigerung hebt ein im Publikum sitzender Gast seine Hand, um einen vorbeilaufenden Bekannten zu grüßen. Der Auktionator hielt die gehobene Hand hingegen als ein Gebot.

Objektiv liegt in diesem Fall somit ein Rechtsbindungswille vor, subjektiv hingegen nicht. Wie dieser Fall zu behandeln wäre erfährst du /hier/.

Beim Geschäftswillen kommt es schließlich darauf an, ob der Erklärende genau dieses Geschäft auch abschließen wollte. Hier kommen Irrtümer über die Beschaffenheit der Ware oder der Konditionen als Problemkreise in Betracht. 

Beispiel: Der Verkäufer schreibt 100€ in den Vertrag anstelle von 1000€.

Aber Vorsicht! Auch wenn der subjektive Geschäftswille durchaus bei der Wirksamkeit einer Willenserklärung geprüft werden sollte, stellt er keine zwingende Voraussetzung für eine wirksame Willenserklärung dar. Auch bei fehlendem subjektiven Geschäftswillen kommt folglich eine wirksame Willenserklärung zustande, jedoch kann diese dann gegebenenfalls angefochten werden. Wichtig.

Das soll dann auch erstmal die Einleitung in die Welt der Willenserklärungen gewesen sein. Selbstverständlich schlummern hier aber noch einige hochinteressante Probleme, die nur darauf warten in den folgenden Artikeln unter die Lupe genommen zu werden.

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