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Vorsatz und Vorsatzformen

Vorsatz und Vorsatzformen

Der Vorsatz in seiner Grundform lässt sich am leichtesten über die Umkehr des § 16 StGB (reinschauen!) herleiten. Dort ist beschrieben, was eintreten muss, damit kein Vorsatz vorliegt: “Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich.”

Wer also bei Begehung der Tat alle Umstände kennt, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, handelt vorsätzlich.

Im Normalfall subsumierst du dann den Sachverhalt darunter und kannst den Vorsatz getrost abhaken.

Manchmal entwickelt sich der Vorsatz aber auch zum Problemschwerpunkt der Klausur. Häufig vor allem in den Fällen, in denen du den Dolus Eventualis von der Fahrlässigkeit abgrenzen musst. Dazu aber gleich mehr. Zunächst widmen wir uns der Abgrenzung des Dolus Directus 1. Grades vom Dolus Directus 2. Grades.

Dolus Directus 1. Grades (a.k.a. die Absicht)

Der Dolus Directus 1. Grades ist geprägt von einem starken Willenselement.

Beispiel: A und B sind Erzfeinde. Um seinen Konkurrenten loszuwerden, erschießt A den B. Hier steht das Wollen im Vordergrund.

Streitig ist, ob zusätzlich auch noch ein Wissenselement vorhanden sein muss.

Eine Ansicht ist der Meinung, dass wegen des intensiven, voluntativen Elements, kein Wissenselement erforderlich ist. So zum Beispiel Leipziger Kommentar StGB/Schroeder 12. Aufl. 2006, § 16 Rn. 76.

Eine andere Ansicht vertritt die Meinung, dass ein kognitives Element notwendig ist. Aufgrund der hohen Intensität des Wollens, genügt aber ein für möglich Halten der Tatbestandsverwirklichung. So zum Beispiel Kühl Strafrecht AT, 8. Aufl. 2017, § 5 Rn. 36.

Dolus Directus 2. Grades (a.k.a. die Wissentlichkeit)

Hier steht das Wissen im Vordergrund. Der Täter ist der Meinung, dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Irrelevant ist das voluntative Element. Für den Dolus Directus 2. Grades ist es also gleichgültig, ob der Täter den Erfolg in Kauf nimmt oder sogar bedauert.

Beispiel: A sprengt ein Flugzeug, um den Passagier P zu töten. Dabei weiß er, dass auch die anderen Passagiere sterben werden und nimmt dies in Kauf.

Abgrenzung des Dolus Eventualis zur bewussten Fahrlässigkeit

Hier muss es der Täter ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass seine Handlung zur Tatbestandsverwirklichung führt (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 46. Aufl. 2016, Rn. 323).

Beispiel: A schießt B in den Oberschenkel, um ihm einen Denkzettel zu verpassen. Dabei hält er den anschließenden Tod des B für möglich, hofft aber auf sein Ausbleiben. B verstirbt.

Für die Rechtsprechung, ebenso wie für die herrschende Lehre, handelt mit Dolus Eventualis, und damit vorsätzlich, wer den für möglich gehaltenen Erfolg zumindest billigt bzw. billigend in Kauf nimmt (BGH, 04.11.1988 – 1 StR 262/88). Argumentiert wird damit, dass für einen Vorsatz der Wille entscheidend ist, sei er auch nur billigender Natur. Bewusst fahrlässig handelt hier, wer ernsthaft darauf vertraut, dass “schon alles gut gehen wird”.

Ein bloßes Hoffen auf ein Ausbleiben des Erfolgs könnte demnach immer noch als Vorsatz gewertet werden.

Eine nennenswerte Gegenmeinung stellt die Ansicht der Möglichkeitstheorie dar. Nach jener handelt bereits vorsätzlich, wer den Erfolgseintritt für möglich hält. Argumentiert wird damit, dass sich der Täter bewusst über eine Verbotsnorm hinwegsetzt, auch wenn er den Erfolgseintritt lediglich für möglich hält (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 46. Aufl. 2016, Rn. 326). Nach dieser Auffassung existiert die bewusste Fahrlässigkeit nicht.

Damit sollte auch in der nächsten Klausur “schon alles gut gehen”.

Bist du noch fit was die objektive Zurechnung angeht?

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