Wenn du in einer Klausur auf einen Fall der Beihilfe stößt, die erst nach der “eigentlichen Tat” zu tragen kommt, hast du die wundervolle Möglichkeit einen kleinen Meinungsstreit aufzuwerfen. Konkret geht es in solchen Fällen um die Abgrenzung von Beihilfe (§27 StGB) und Begünstigung (§257 StGB), bzw. um die Frage, ob überhaupt Raum für eine sukzessive Beihilfe in solch einer Konstellation bleibt. Zunächst aber ein Beispiel:
A bricht in einen Kiosk ein, entwendet dort mehrere Wertgegenstände und trägt sie in einen Busch in der Nähe des Kiosks. Als er dabei ist mit der Beute zu fliehen, fällt ihm auf, dass er Probleme haben wird, alles nach Hause zu tragen. Zufälligerweise läuft B, ein langjähriger Freund des A, vorbei und hilft ihm aus reiner Freundschaft beim Tragen, ohne dabei am Gewinn beteiligt zu werden.
Eine Mittäterschaft kann hier wohl abgelehnt werden. So hat unser B weder eine Tatherrschaft noch zieht er einen materiellen Gewinn aus der Aktion. Fraglich ist nur, ob man an dieser Stelle eine Beihilfe bejahen kann. Genau an dieser Frage scheiden sich die Geister.
Eine Ansicht lehnt die Existenz einer sukzessiven Beihilfe strikt ab, da eine Überschneidung mit der Begünstigung zu vermeiden ist. Ein Helfen nach Beendigung des Delikts dürfe nur gemäß der Begünstigung (§257 StGB) bestraft werden, da eben diese Norm bereits abschließend und endgültig regelt.
Eine andere, wohl herrschende, Ansicht differenziert zwischen Beihilfe und Begünstigung im Vorsatz. So sei grundlegend eine sukzessive Beihilfe möglich, wenn B “lediglich” Hilfe leisten wollte. Wollte er hingegen auch die Vorteile der Tat sichern, geht diese Ansicht von einer Begünstigung aus. Argumentiert wird damit, dass die Tat zwar abgeschlossen war (die Gegenstände wurden entwendet) aber noch nicht gänzlich beendet wurde (die Gegenstände sind noch nicht “nach Hause getragen” worden). Somit bleibe noch genügend Raum für eine Beihilfe.
Letztlich lassen sich wohl beide Meinungen recht gut vertreten, in Klausuren empfiehlt es sich der herrschenden Meinung zu folgen. Einfach schon deshalb, weil du so meist den gewollten Klausurenweg beschreitest und weitere Punkte beim Prüfen der Beihilfe sammeln kannst.
Ein ganz interessantes Urteil in diesem Rahmen ist übrigens das des Bundesgerichtshofs vom 08.07.1954, Az.: 4 StR 350/54.
Abschließend empfehle ich dir noch einen Blick auf den Aufbau der Anstiftung zu werfen, damit du die Teilnahmeformen drauf hast. Viel Erfolg bei deiner nächsten Klausur!