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Die Stellvertretung gemäß § 164 BGB

stellvertretung gemäß §164 bgb

Und ist das Kindlein noch so klein, kann es dennoch Bote sein. Aber kein Stellvertreter. Was für eine wirksame Stellvertretung alles benötigt wird, erzähle ich dir in diesem Artikel. Also, legen wir los!


Das Schema der Stellvertretung ist auf den ersten Blick doch recht überschaubar:

  1. Eigene Willenserklärung
  2. Im fremden Namen
  3. Innerhalb der Vertretungsmacht

Bevor du dich aber auf die Prüfung stürzt, solltest du gedanklich noch eine Sache beachten, und zwar:

Eine Stellvertretung, wie im Eingangssatz bereits erwähnt, kann nicht von nicht Geschäftsfähigen vollzogen werden. Unterschied zwischen der Stellvertretung und der Botenschaft ist nämlich, dass bei Ersterer eine eigene Willenserklärung benötigt wird, während ein Bote lediglich eine fremde überträgt. Der Stellvertreter muss somit mindestens beschränkt geschäftsfähig sein (vgl. § 165 BGB). Logisch.

1. Eigene Willenserklärung

Der Stellvertreter äußert eine eigene Willenserklärung. Hier prüfst du, sofern der Sachverhalt Veranlassung dazu gibt, was du gerade zuvor gedanklich durchgegangen bist, also ob der Vertreter zumindest beschränkt geschäftsfähig ist. Relevant ist hier aber auch die Frage, ob der Vertreter denn auch überhaupt einen eigenen Entscheidungsspielraum hat. Darf er letztlich selbst entscheiden, ob er dem Deal zustimmt? Hat er einen fixen Preis, den er bezahlen darf, oder nur eine Obergrenze?

2. Im fremden Namen

Auch bekannt als das sogenannte Offenkundigkeitsprinzip der Stellvertretung. Der Stellvertreter muss dem Geschäftspartner grundsätzlich anzeigen, dass er in fremden Namen handelt. Bei vielen Geschäften kann es für den Vertragspartner nämlich durchaus von Relevanz sein, mit wem genau er denn gerade einen Vertrag abschließt. Eine Ausnahme dazu bilden die sogenannten Geschäfte für den, den es angeht. Darunter fallen größtenteils Alltagsgeschäfte: Wenn ich beim Bäcker im Auftrag meines Freundes für ihn ein Brötchen kaufe, dürfte es dem Bäcker relativ egal sein, wer letzten Endes sein wahrer Vertragspartner ist. Klar.

Liegt keine solche Ausnahme vor, hindert die fehlende Offenkundigkeit übrigens nicht den Vertragsschluss, sondern lediglich die Stellvertretung, siehe § 164 II BGB. Der Vertreter schließt in einem solchen Fall gegebenenfalls einen eigenen Vertrag.

3. Innerhalb der Vertretungsmacht

Ein Stellvertreter benötigt, wie oben bereits festgestellt, einen gewissen Entscheidungsspielraum. Dieser kann aber unter Umständen auch begrenzt werden. Wenn du jemanden beauftragst, ein Auto in deinem Namen zu kaufen, wirst du ihm – hoffentlich – eine Obergrenze setzen. Darf er also maximal 50.000€ für das Auto ausgeben, schließt letztlich aber einen Kaufvertrag in Höhe von 70.000€ ab, hat er außerhalb seiner zugeschriebenen Vertretungsmacht gehandelt.

Ein solches Handeln außerhalb der Vertretungsmacht kann vom Vertretenen nach § 177 BGB genehmigt werden. Falls nicht, könnte der Stellvertreter gemäß § 179 BGB zum Schadensersatz verpflichtet werden.

Die Grundlagen der Stellvertretung sind dir nun also bekannt. Spannender wird es in den entsprechenden Problemfällen und besonders beim sogenannten Insichgeschäft!

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