Es ist wohl für die Meisten noch zu früh, um an die guten Vorsätze fürs nächste Jahr zu denken. Sollte sich darunter auch die sportliche Ertüchtigung tummeln, wird sich für viele eine wohl sehr wichtige Frage stellen, die ich heute in dieser Urteilsbesprechung beantworten möchte.
Stell dir mal vor es ist der 2. Januar und du gehst hochmotiviert ins Fitnessstudio. Du lieferst eine unglaubliche Performance ab und beschließt, da dir das heutige Training so viel Spaß gemacht hat, dass du morgen auch wieder ins Training gehen wirst.
Jetzt kommt der nächste Tag, du wachst auf und merkst, dass du bei jeder Bewegung, ja sogar teilweise ohne dich zu bewegen, Schmerzen hast. Du leidest an Muskelkater.
Da das hier kein Blog über Sport, sondern einer über Jura ist, werde ich dir meine “Top zehn Hausmittel gegen Muskelkater” ersparen, stattdessen aber werde ich eine absolut lebensnahe Frage stellen: Könntest du im oben aufgeführten Fall Schmerzensgeld von deinem Fitnessstudio verlangen wegen des Muskelkaters?
Über eine ähnliche Frage entschied das Landgericht Köln am 11.07.2018. Trotz der anschaulichen Ausführungen oben, hier nochmal der auf das Wesentliche reduzierte Sachverhalt:
“Die Klägerin (K) besuchte am 06.11.2015 das von der Beklagten (B) geführte Studio, in welchem sie sich für den EMS-Kurs einschrieb. Beim EMS Training werden Muskelpartien über elektrische Impulse stimuliert.
K erklärte bereits während des Trainings, dass die Stromschläge Beschwerden verursachen würden. Diese Bedenken wurden von B jedoch abgewiesen.
Als sich die Klägerin am nächsten Tag sehr unwohl fühlte, besuchte sie ihren Arzt, der daraufhin ein drohendes Nierenversagen diagnostizierte. Diese Vermutung stellte er aufgrund eines viel zu hohen CK-Werts an. Dieser Wert normalisierte sich bis zur Verhandlung wieder, jedoch leide die Angeklagte bis heute an Schlafmangel sowie an Kopf- und Gliederschmerzen, welche sie auf eine zu hohe Strom-Dosierung beim EMS-Training zurückführt.
Sie fordert mithin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.500€.”
– Landgericht Köln: Urteil vom 11.07.2018 – 18 O 73/16
Das Landgericht Köln verneinte den Anspruch der Klägerin auf Schmerzensgeld. So stellte das Gericht fest, dass weder §§280, 281, 253 BGB, noch §§823 I, 253 BGB oder §823 II, 253 BGB i.V.m. §223 I StGB einschlägig seien.
Es stellte sich im Verlauf des Verfahrens heraus, auch nach Anhörung eines Sachverständigen Arztes, dass weder die hohen CK-Werte, noch eines der anderen Symptome eine bekannte Folge von Sport und insbesondere von EMS-Training sind. Weiterhin erklärte der Sachverständige, dass die von der Klägerin beschriebenen Gliederschmerzen auf einen Muskelkater zurückgeführt werden könnten, der nicht unüblich ist nach einer ersten EMS-Trainingseinheit.
Aber selbst wenn der Muskelkater, welcher bis zum 08.11.2015 andauerte, auf einen erhöhten Stromimpuls zurückzuführen sei, wäre, so das Landgericht, dennoch kein Anspruch auf Schmerzensgeld entstanden.
Denn, und das unbedingt für die Klausur merken(!), ein Anspruch auf Schmerzensgeld entfällt, wenn das Wohlbefinden des Verletzten nur kurzfristig und unerheblich beeinträchtigt ist. Diese Voraussetzungen sind im Falle eines Muskelkaters gegeben. Außerdem ergänzte das Landgericht Köln noch, dass es sich bei Muskelkater um eine Beeinträchtigung handle, die von Sporttreibenden zu erwarten und im Regelfall auch hinzunehmen sei.
Solltest du dir als guten Vorsatz jetzt anstelle des Sporttreibens vielleicht doch das Juralernen ausgesucht haben, empfehle ich dir mal einen Blick auf die Startseite zu werfen!
Soviel dann aber zunächst einmal zum vierten Türchen des “Kuriose-Urteile-Adventskalenders”. Bis morgen!