Website-Icon Julian Drach

Der Eigentumserwerb nach § 947 BGB

Während § 946 BGB den gesetzlichen Eigentumserwerb bei Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück regelt, regelt § 947 BGB die Eigentumsverhältnisse bei der Verbindung von zwei beweglichen Sachen. Dabei ist im Gegensatz zu § 946 BGB bei § 947 BGB zu beachten, dass sich dieser in zwei Absätze aufteilt. Was es damit auf sich hat, soll dieser Artikel erläutern.

Schema

I. Zwei bewegliche Sachen

II. Miteinander verbunden

III. Wesentlicher Bestandteil

IV. Vorliegen einer Hauptsache

Im Detail

Allgemeines

§ 947 BGB regelt zwei Arten des gesetzlichen Eigentumserwerbs. Im ersten Absatz ist der Erwerb von Miteigentum geregelt, was wegen seiner Impraktikabilität so nur selten im Zivilrecht vorzufinden ist. In Absatz zwei wird hingegen unter der Voraussetzung des Vorliegens einer Hauptsache eine Alleineigentümerschaft angeordnet, was letztlich auch zu einem Eigentumsverlust der anderen Partei führt.

Auch bei § 947 BGB ist zu beachten, dass für den Eigentumserwerb keine Willenserklärung, sondern lediglich der Realakt des Verbindens notwendig ist. Dies hat zur Folge, dass die typischen Willensmängel beziehungsweise eine beschränkte Geschäftsfähigkeit keinerlei Auswirkungen auf den Erwerbstatbestand haben.

I. Zwei bewegliche Sachen

Für den Begriff der Sache ist auf § 90 BGB abzustellen. Hiernach sind körperliche Gegenstände erforderlich, was zunächst einmal beispielsweise immaterielle Rechtspositionen ausschließt. Über den Begriff der Beweglichkeit findet eine weitere Abgrenzung zu unbeweglichen Sachen statt, insbesondere zu Grundstücken. Bei Verbindungen zwischen beweglichen Sachen und einem Grundstück ist folglich nicht § 947 BGB sondern § 946 BGB einschlägig.

II. Miteinander verbunden

Des Weiteren müssen die beiden beweglichen Sachen miteinander verbunden werden. Auf dieser Ebene sind noch keine besonderen Anforderungen an die Verbindung zu stellen. So sollte bereits eine Verbindung genügen, die nicht einfach ohne weiteres aufgelöst werden kann.

III. Wesentlicher Bestandteil

Konkretisiert wird diese Verbindung sodann aber dadurch, dass beide Sachen derart miteinander verbunden werden müssen, dass sie wesentliche Bestandteile einer gemeinsamen Sache werden. Hierzu kann die Legaldefinition des § 93 BGB herangezogen werden, nach welcher wesentliche Bestandteile solche Bestandteile sind, die nicht von der Sache getrennt werden können, ohne dass eine der beiden entstehenden Teile dadurch zerstört werden.

§ 93 BGB sagt darüberhinaus noch aus, dass solche wesentlichen Bestandteile nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Das erklärt, weshalb durch § 947 II BGB bei Sachen die ein derartiger wesentlicher Bestandteil werden ein Eigentumsverlust eintritt.

IV. Vorliegen einer Hauptsache

Die drei bisher genannten Tatbestandsmerkmale sind sowohl für § 947 I BGB als auch für § 947 II BGB zu prüfen. In einem vierten Schritt ist dann jedoch noch zu ermitteln, ob eine der beiden Sache als eine Hauptsache angesehen werden kann. Bei § 946 BGB beispielsweise trifft das Gesetz selbst bereits die Entscheidung, dass das Grundstück stets als die Hauptsache angesehen werden kann. Treffen zwei bewegliche Sachen aufeinander ist das nicht immer ganz so einfach zu entscheiden.

Stellt sich eine Sache die Hauptsache dar, und wird die andere ein lediglich untergeordneter wesentlicher Bestandteil, erwirbt der Eigentümer der Hauptsache Alleineigentum über die nun verbundene Sache, § 947 II BGB.

Sind beide Sachen hingegen gleichwertig, tritt nach § 947 I BGB Miteigentümerschaft der beteiligten Parteien ein.

Fazit

§ 947 BGB erweitert die Möglichkeit des gesetzlichen Eigentumserwerbs auf die Verbindung zweier beweglicher Sachen. In der Klausur ist auf die Differenzierung der beiden Absätze zu achten und sorgfältig unter die verschiedenen Tatbestandsmerkmale zu subsumieren.

Die mobile Version verlassen