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Die Anstiftung gemäß §26 StGB

anstiftung gemäß §26 StGB

Im großen Kapitel der Täterschaften und Teilnahmen, hält sich eine Beteiligungsform hartnäckig im Bereich “Unglaublich-Klausurrelevant” auf. Die Rede ist von der Anstiftung gemäß §26 StGB. Sie zählt zu den Teilnahmeformen, hat aber im Strafmaß den interessanten Aspekt, dass der Anstifter genauso wie der Täter selbst bestraft wird. Werfen wir doch mal einen Blick auf das Schema der Anstiftung gemäß §26 StGB.

I. Prüfung des Tatnächsten

II. Prüfung des Anstifters

   1. Objektiver Tatbestand

       a. Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat

       b. Bestimmen zur Tat

   2. Subjektiver Tatbestand

       a. Vorsatz bzgl. Vollendung der Haupttat

       b. Vorsatz bzgl. Bestimmen

       c. Evtl. Tatbestandsverschiebung (§28 II StGB)

  3. Rechtswidrigkeit

  4. Schuld

Top! Das Schema steht also schonmal. Wie bei jeder Juraklausur, sind die wertvollen Punkte jedoch in dem Erkennen und Lösen(!) der Problemfälle versteckt. Also widmen wir uns den einzelnen Gliederungspunkten mal im Detail:

I. Prüfung des Tatnächsten

Unglaublich wichtig. Warum siehst du gleich. Du prüfst immer zuerst den Tatnächsten im Gebiet der Täterschaft und Teilnahme. Also den, der die Tat selbst ausgeführt hat.

II. Prüfung des Anstifters

Wenn du mit dem Tatnächsten durch bist, widmest du dich dem Hintermann. Im Fall des §26 StGB dem Anstifter. Logisch.

1. Objektiver Tatbestand

Zunächst prüfst du die objektiven Kriterien. Auch klar.

a. Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat

An dieser Stelle bist du deinem Vergangenheits-Ich in der Klausur dann zu Dank verpflichtet. Ob es nämlich eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat gab, hast du ja bereits bei der Prüfung des Tatnächsten herausgefunden. Es genügt hier also ein Verweis nach oben.

b. Bestimmen zur Tat

Außerdem muss unser Anstifter den Haupttäter zur Tat bestimmt haben. Ein Bestimmen in diesem Sinne ist das Hervorrufen des Tatentschlusses im Täter. Die h.M. vertritt hierbei die Meinung, dass der Anstifter unmittelbar auffordernd auf den Täter einwirken hätte müssen, während eine andere Ansicht der Auffassung ist, dass bereits die bloße Verursachung einer fremden Tat genügt.

Aber was wenn der Täter bereits zur Tat entschlossen war, bevor der Anstifter auf ihn eingewirkt hat? Das ist das berühmte Problem des “Omnimodo Facturus”. Hier findest du die Problembesprechung.

2. Subjektiver Tatbestand

Logisch. Nach dem objektiven Tatbestand, widmen wir uns dem, was unser Anstifter wusste und wollte. Wichtig ist hier, dass du niemals den sogenannten “doppelten Anstiftervorsatz” vergisst. Du prüfst also zwei verschiedene Vorsätze:

a. Vorsatz bzgl. der Vollendung der Tat

Der Anstiftende muss, wie der Täter selbst, Vorsatz bezüglich des Taterfolgs gehabt haben.

Beispiel: A möchte, dass C verprügelt wird. Deshalb geht er zum B und stiftet ihn dazu an, dass C zu verprügeln.

Hier hatte A Vorsatz bezüglich des Taterfolgs.

b. Vorsatz bzgl. des Bestimmen

Dieser Vorsatz würde beispielsweise nicht vorliegen, wenn, bezogen aufs obige Beispiel, A den B im Scherz dazu auffordert, den C zu verprügeln und der festen Überzeugung ist, dass B den Scherz auch als solchen verstanden hat.

In Klausuren wäre solch eine Scherz-Aufforderung deutlich hervorgehoben.

c. Tatbestandsverschiebung (§28 II StGB)

Das Gesetz ist da eigentlich selbsterklärend (reinschauen!). Im besonderen Teil des Strafrechts können bei diesem Punkt manchmal Probleme auftreten, deshalb findest du /hier/ alles im Detail.

3./4. Rechtswidrigkeit/Schuld

Hier gibt es letztlich keine Besonderheiten. Details zu den Basics findest du hier.

Gegebenenfalls kann noch eine Strafmilderung nach §28 I StGB relevant werden. Diese kommt immer dann in Betracht, wenn beim Teilnehmer besondere persönliche Merkmale (siehe z.B. §14 I StGB) fehlen. Hat jedoch in den ersten Semestern kaum relevanz.

Damit solltest du einen ziemlich guten Überblick über die Prüfung der Anstiftung haben. Sehr ähnlich prüfst du die andere Teilnahmemöglichkeit, also die Beihilfe. Näheres findest du /hier/.

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